Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht

Einheitspatent

Das Einheitspatent ist ein einheitlicher Rechtstitel, der in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig ist, die sich zur Teilnahme entschlossen haben. Als solches kann es nur mit Wirkung für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten aufrechterhalten, beschränkt, widerrufen werden oder erlöschen.

Derzeit haben sich 17 EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, von Anfang an am Einheitspatent und am UPC teilzunehmen: Österreich (AT), Belgien (BE), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Deutschland (DE), Italien (IT), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Malta (MT), die Niederlande (NL), Portugal (PT), Slowenien (SI) und Schweden (SE). Es wird erwartet, dass weitere EU-Mitgliedstaaten in naher Zukunft beitreten werden. Länder, die nicht Mitglied der EU sind, können nicht am Einheitspatent und am UPC teilnehmen. 

Einheitliches Patentgericht (UPC)

Dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) gehören Richter aus allen teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union an. Es wurde errichtet, um insbesondere über die Verletzung und Rechtsgültigkeit sowohl von Einheitspatenten als auch von klassischen europäischen Patenten zu entscheiden. Das EPG ist ein gemeinsames Gericht von gegenwärtig 17 EU-Mitgliedstaaten, für die am 1. Juni 2023 das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) in Kraft treten wird.

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Dr. Julia Telsemeyer

Dr. Julia Telsemeyer

Zugelassene Vertreterin beim UPC

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